Berufsgrundsätze

Verpflichtung für unsere zertifizierten Sachverständigen und Experten

Nach erfolgreich durchlaufenem Zertifizierungsverfahren verpflichten Sie sich als Zertifikatsinhaber zur Einhaltung der Berufsgrundsätze in Bezug auf ihre Tätigkeit und dies unabhängig, ob sie im Angestelltenverhältnis oder selbständig tätig werden.

 

Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
  • Sie entziehen sich Einflussnahmen, die geeignet sind, tatsächliche Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die gebotene Objektivität und Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht mehr gewährleistet sind (Unabhängigkeit).
  • Sie gehen keine Verpflichtungen ein und nehmen keine Weisungen entgegen, die geeignet sind, ihre tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
  • Sie wenden stets den aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung an. Dies gilt sowohl für die Ermittlung als auch für die gutachterliche Aufbereitung der Ergebnisse. Lösungsalternativen sind darzulegen und gegeneinander abzuwägen (Gewissenhaftigkeit).
  • Sie haben bei der Gutachtenerstellung strikte Neutralität zu wahren, Fragen sind objektiv und unvoreingenommen zu beantworten. Auf Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen Ihre Unparteilichkeit zu begründen, haben Sie ihre Auftraggeber vor Auftragsübernahme hinzuweisen. Treten nach Auftragsübernahme derartige Umstände ein, so haben sie ihren Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen (Unparteilichkeit).
Persönliche Aufgabenerledigung 
  • Sie haben die von ihnen angeforderten Leistungen in eigener Person zu erbringen.
  • Hilfskräfte dürfen sie bei Gerichtsaufträgen nur zur Vorbereitung des Gutachtens und insgesamt nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; den Um­fang dieser Tätigkeit haben sie im Gutachten kenntlich zu machen.
  • Bei außergerichtlichen Leistungen dürfen sie Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden.
Schriftliche Guachtenerstattung
  • Gutachten sind, soweit keine andere Form vereinbart wurde, in Schrift- oder elektronischer Form zu erstatten. Bei elektronischer Form tragen sie für die Fälschungssicherheit Sorge.
Eindeutige Kennzeichnung gemeinschaftlicher Leistungen
  • Bei gemeinschaftlich durch mehrere Sachverständige oder Experten erbrachte Leistung, muss im Gutachten zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige oder Experte für welche Teile verantwortlich ist.
  • Übernehmen zertifizierte Sachverständige oder Experten Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen oder Experten unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden.
Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung
  • Sie haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen, die die wichtigsten Eckdaten enthalten. Sie sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen sowie ein vollstän­diges Exemplar seines Gutachtens oder Prüfberichts nach den gesetzlichen Fristen aufzubewahren (derzeit 10 Jahre).
  • Die Anforderungen an die Daten- und Revisionssicherheit bei elektronischen Aufzeichnungen sind einzuhalten.
Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufgabenerfüllung übernehmen sie die volle Verantwortung.
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Sie dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen und haben eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und in angemessener Höhe abzuschließen und während der Zeit der Zertifizierung aufrecht zu erhalten. Sie haben Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Mitarbeitern und Dritten. Stehen sie in einem Angestelltenverhältnis, genügt eine entsprechende Haftungsabsicherung durch den Arbeitgeber.
Schweigepflicht
  • Über Kenntnisse, welche sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tä­tigkeit erlangen ist Stillschweigen zu wahren.
  • Die Weitergabe an unbefugte Dritte oder eine unbefugte Verwertung ist unzulässig. Dies erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und gilt auch nach Erlöschen der Zertifizierung. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Anzeige- und Aus­kunftspflichten.
Pflicht zur Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch
  • Sie haben sich in ihrem Sachgebiet im erforderlichen Umfang fortzubilden und dies in entsprechender Form der Zertifizierungsstelle jährlich nachzuweisen. Sofern es Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch im Sachgebiet gibt, sind diese wahrzunehmen.